Ganz ohne Waffenschein - Jet Protector JPX
Waffenrechtliche Einstufung:
Deutschland:
Frei erwerb- und führbar. Darf nur zur Tierabwehr eingesetzt werden und
unterliegt bei diesem Verwendungszweck nicht dem deutschen Waffengesetz. Der Einsatz
gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe
vorliegt. Der optionale Ziellaser, Lampen und Trainingskartuschen sind im Zivilmarkt verboten. S
Schweiz:
Waffe i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. a Waffengesetz. Der Erwerb ist nur mit einem
gültigen Waffenerwerbschein gemäss Art. 8 Abs. 1 WG möglich. Für das Tragen des Gerätes
ist eine Tragbewilligung gemäss Art. 27 WG nötig. Die JPX Magazine gelten als
pyrotechnischer Gegenstand zu gewerblichen Zwecken und sind für Personen ab 18 Jahren
frei erwerbbar. Der optionale integrierte Ziellaser ist gemäss Art. 4 WG ein Waffenzubehör und
im Zivilmarkt verboten.
Österreich:
Frei ab 18 Jahren. Waffe i.S. des § 1 Z. 1 WaffG 1996. Bei den JPX Magazinen
handelt es sich um keine Munition i.S. des § 4 WaffG 1996.
In anderen Ländern kann der Erwerb und Besitz des Jet Protector JPX verboten sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer lokalen Polizeibehörde, sollten Sie dazu Fragen haben.
Es ist verboten, dieses Produkt in der Kabine eines Passagierflugzeugs mitzuführen. Erkundigen Sie sich bei der Fluggesellschaft, mit der Sie reisen, ob Sie das Gerät im eingecheckten Gepäck transportieren dürfen.
Jegliche Verwendung des Produktes, ausser zur rechtmässigen Selbstverteidigung, kann behördliche Strafen nach sich ziehen. Vermeiden Sie den Einsatz des Gerätes, wenn Kinder oder Personen mit Atemwegbeschwerden in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Jet Protector JPX ist keine Anscheinswaffe!
Da es bis jetzt noch unklar war, ob der Jet Protector JPX nach dem gültigen Waffenrecht eine Anscheinswaffe ist oder nicht, haben wir nach einer Anfrage bei Piexon einen aktuellen Feststellungsbescheid von BKA bekommen, den wir auf unserer Seite zum Lesen und zum Download anbieten.
Hier ein Auszug:
"Jet Protector JPX ist der Form her und der Anordnung der einzelnen Elemente sowie der Handhabung einer Pistole ähnlich. Es ist jedoch wegen seiner eigenständigen Formgebung und aufgrund der Farbgestaltung nicht einer Original-Schusswaffe nachgebildet ( im Vergleich von üblichen Gas-Alarmwaffen, die mit Original-Schusswaffen vergleichbar sind). Hieraus ergibt sich, dass nach dem ab dem 01.04.2008 gültigen neuen Waffenrecht, eine Einstufung des vorgenannten Gerätes als "Anscheinswaffe" nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG "Begriffsbestimmungen" Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1 seitens des Bundeskriminalamtes verneint wird."
Klicken Sie auf das untere Bild um den aktuellen Feststellungsbescheid des BKA zu öffnen:

